Notariat

Letztwillige Verfügungen (Testament / Erbvertrag)

Erbrecht – Vorsorgen, Verfügen, Absichern

was wir tun

Während ein Testament ein so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft ist, welches nur von einer Person erstellt werden darf, sind bei einem Erbvertrag immer mindestens zwei Personen beteiligt. In unserem Kanzleialltag werden wir regelmässig mit folgenden Fragestellungen konfrontiert:

Ich habe weder ein Testament noch einen Erbvertrag abgeschlossen. Was passiert mit meinem Vermögen nach meinem Tod?
Vorab das Wichtigste: Nein, Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, ein Testament oder einen Erbvertrag abzuschliessen! Ohne letztwillige Verfügung geht Ihr Vermögen nach Ihrem Tod an Ihre nächsten Verwandten (Kinder, Ehepartner, Eltern, Geschwister usw.). Wussten Sie schon, dass bei einem kinderlosen Ehepaar beim Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte ohne letztwillige Verfügung nicht Alleinerbe wird?

Ich habe ein eigenhändiges Testament verfasst. Ist dieses rechtsgültig?
Selbstverständlich können Sie Ihr Testament eigenhändig verfassen. Wichtig dabei ist, dass Sie dieses Testament von Anfang bis zum Schluss eigenhändig niederschreiben, datieren und unterzeichnen. Bitte beachten Sie: Ein Computerausdruck mit eigenhändiger Unterschrift kann von Ihren Erben angefochten und damit als ungültig erklärt werden!

Wo soll ich mein eigenhändiges Testament verwahren?
Sicherlich nicht unter dem Kopfkissen! Sie können dies einer nahestehenden Person anvertrauen. Allerdings garantieren wir Ihnen dann nicht, dass dieses Testament dereinst auch eröffnet wird. Zu oft schon sind unmittelbar nach dem Tod eigenhändige Testament auf mysteriöse Weise verschwunden! Aus diesem Grund können Sie Ihr Testament bei uns an einem sicheren Ort verwahren, und wir melden dies gleichzeitig der Testamentenzentrale in Bern. Nur dann ist für Sie garantiert, dass Ihr Testament dereinst auch wirklich eröffnet wird.

Warum brauche ich dann überhaupt einen Notar zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung?
Ein Erbvertrag kann (im Unterschied zu einem eigenhändig niedergeschriebenen Testament) nur mittels öffentlicher Urkunde vor einem Notar erstellt werden. Immer wieder sehen wir so genannte eigenhändig verfassten «zweiseitige Testamente», in welchem sich mehrere Personen – in guter Absicht – gegenseitig begünstigen. Solche Verfügungen sind aber ungültig! Als Notare garantieren wir Ihnen die Erarbeitung einer auf Sie persönlich zugeschnittenen letztwilligen Verfügung, sei es als Testament oder als Erbevertrag, und offerieren gleichzeitig unsere Dienste als Willensvollstrecker, damit Ihr letzter Wille dereinst auch garantiert vollzogen wird.

Ich habe bereits im Ausland eine letztwillige Verfügung errichtet und bin in der Zwischenzeit in die Schweiz eingewandert. Oder der umgekehrte Fall: Ich habe in der Schweiz eine letztwillige Verfügung errichtet und bin zwischenzeitlich ausgewandert. Was nun?
In allen Konstellationen mit Auslandsbezug schrillen bei uns alle Alarmglocken und eine umfassende persönliche Beratung ist unabdingbar. Im Rechtssystem der Schweiz sind wir Profis. Für alle anderen Länder bevorzugen wir es meistens, einen Rechtsanwalt oder Notar aus dem jeweiligen Land beizuziehen. Die grösste Einwanderungsgruppe in der Schweiz sind Staatsangehörige aus Deutschland. Insbesondere das so genannte «Berliner Testament» bedarf bei Wohnsitznahme eines deutschen Ehepaares in der Schweiz dringend einer Überarbeitung.

Was kostet die Errichtung resp. die Eintragung einer letztwilligen Verfügung?
Gemäss dem Tarifreglement der Walliser Notare kostet die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zwischen Fr. 200.— bis Fr. 3’000.—, die lebzeitig garantierte Hinterlegung eines eigenhändig errichteten Testaments kostet maximal Fr. 400.—. Hinzu kommen die Kosten der Einregistrierung der Urkunde beim Grundbuchamt sowie bei der Testamentenzentrale im Umfang von maximal Fr. 100.—.

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