Effizient. Speditiv. In Ihrem Interesse. Sie erhalten in sämtlichen notariellen Bereichen eine umfassende Begleitung und Beratung – vom Erstgespräch über die Beurkundung bis zur Nachbearbeitung kommen Sie in den Genuss einer professionellen und raschen Abwicklung Ihres gewünschten Rechtsgeschäftes. Wir denken in Ihrem Interesse vernetzt und interdisziplinär. Deshalb arbeiten wir eng mit Banken, Gemeinden, (Steuer-) behörden, Treuhändern, Handelsregistern und Grundbuchämtern zusammen, um gemeinsam das gewünschte Ziel zu erreichen. Rechtsgeschäfte im gesamten Wallis können auf Deutsch oder Französisch eingetragen werden.
Wir verurkunden Eigentumsübertragungen an sämtlichen Grundstücken auf dem gesamten Gebiet des Kantons Wallis. Hierzu gehört die Verurkundung von Kauf-, Schenkungs-, Tausch-, Erbvorausbezugs- oder Erbteilungsverträgen. Die Kosten einer Eigentumsübertragung werden grundsätzlich anhand der Verschreibungssumme errechnet und betragen im Kanton Wallis als Faustregel 2% der Verschreibungssumme. Dies beinhaltet sämtliche anfallenden Kosten, insbesondere die Grundbuchgebühren, die Handänderungssteuern der jeweiligen Gemeinde als auch die Notariatskosten.
Sie wollen einen Kredit aufnehmen und geben daher der Bank Ihr Grundstück in Pfandhaft. Wir errichten die hierfür notwendigen Grundpfandverträge auf Grundstücken auf dem gesamten Gebiet des Kantons Wallis. Oft lohnt es sich aber auch, existierende Grundpfandtitel zu löschen, diese in Registerschuldbriefe umzuwandeln, den Schuldbetrag aufzusplitten oder sogar auf ein anderes Grundstück zu übertragen. Unsere Erfahrung erlaubt es uns, für Sie die massgeschneiderte und vor allem kostengünstigste Variante auszuarbeiten. Die Kosten zur Errichtung eines Registerschuldbriefs betragen als Faustregel 1% der Schuldsumme und beinhalten sowohl die Grundbuchgebühren als auch die Notariatskosten.
Neubauten
Sie sind privater Bauherr oder öffentlicher Investor? Wir begleiten Sie zielsicher bei der rechtlichen Ausgestaltung Ihrer Liegenschaft in Stockwerkeigentum! Hierzu gehört eine intensive Zusammenarbeit mit Ihrem Architekten und Ihrem Bauleiter. Für Ihren Makler oder Immobilienbewirtschafter dienen wir fortlaufend als Anlaufstelle. Nicht weniger wichtig ist aber auch, dass Ihre potentiellen Käufer bei uns stets willkommen sind, indem wir Ihre Verkaufsunterlagen mitsamt den Notarsverträgen stets abrufbereit haben.
Bestehende Liegenschaften
Im Kanton Wallis existieren unzählige ältere Liegenschaften, welche sich noch im Miteigentum befinden, ohne dass im Grundbuch exakt eingetragen ist, welcher Miteigentümer welchen Teil des Gebäudes ausschliesslich nutzen darf. Fakt ist, dass Banken eine Fremdfinanzierung (hypothekarische Belastung) grundsätzlich nur noch bei Stockwerkeigentum gewähren. Auch erfolgt bei Stockwerkeigentumsbegründung eine direkte Wertsteigerung Ihrer Liegenschaft, so dass sich die Umwandlung in Stockwerkeigentum in jedem Fall lohnt. Gemeinsam machen wir Ihre bestehende Liegenschaft wirtschaftlich fit für die Zukunft!
Es existieren unzählige Varianten von Dienstbarkeiten & Grundlasten, welche im Grundbuch eingetragen werden können, daher nur einige der wichtigsten Varianten im Überblick
- Ihr Grundstück hat keinen direkten Zugang von einer öffentlichen Strasse, so dass wir ein Durchgangs- oder Durchfahrtsrecht begründen.
- Sie möchten Ihr Grundstück überbauen und benötigen hierfür ein Grenz-, Näher- oder Überbaurecht.
- Bei der Erschliessung eines Grundstücks oder eines Quartiers müssen die Infrastrukturleitungen (Wasser, Abwasser, Strom usw.) mittels Durchleitungsrechten rechtlich abgesichert werden.
- Mittels Benutzungsrechten können Sie einen Teil eines anderen Grundstücks benutzen, ohne dass hierfür Eigentum übergehen muss.
- Sie übertragen Ihr Eigentum an Ihre Nachkommen und behalten sich ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung zurück, um wie bisher weiterhin in Ihrer Wohnung zu leben.
Wir beraten ausserdem Privatpersonen, Firmen und Gemeinden bei der Begründung von Baurechtsdienstbarkeiten, welche es Ihnen erlaubt, Ihr Grundstück für einen längeren Zeitraum an eine Drittperson zur Nutzung zu überlassen. Sie verbleiben dabei Eigentümer Ihres Grundstücks und erhalten hierfür einen regelmässigen Baurechtszins.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch datiert aus dem Jahr 1907. Auch mehr als 111 Jahre später ist die «wilde Ehe» als Solche gesetzlich nach wie vor nicht geregelt, obwohl ein lebenslanges Zusammenleben ohne Trauschein weit verbreitet ist. Auch die so genannte «Patchworkfamilie» ist gesellschaftliche Realität. Dennoch sind unverheiratete Paare in vielerlei Hinsicht gegenüber Ehepaaren gesetzlich benachteiligt. Deswegen besteht ein starker Wunsch von vielen Partnern, Ihre Partnerschaft vertraglich zu regeln. Unser Motto dabei lautet: «Das Beste hoffen, das Schlimmste erwarten». Egal, ob Ihre Partnerschaft dereinst durch Tod oder durch Scheidung / Trennung aufgelöst wird: Mit einem auf Sie persönlich zugeschnittenen Vertrag schützen Sie sich als Partner gegenseitig; gleichzeitig sind Sie gegenseitig vor unliebsamen Überraschungen geschützt. Sehr häufig wird ein Partnerschaftsvertrag mit einer letztwilligen Verfügung verbunden. Bitte beachten Sie daher auch das entsprechende Kapitel.
PS. Gleichberechtigung und Toleranz in einer Gesellschaft sind dann erreicht, wenn über Gleichberechtigung und Toleranz nicht mehr gesprochen werden muss! Aus diesem Grund sprechen wir in diesem Abschnitt konsequent von «Partnerschaft». Egal, ob Sie ein hetero- oder homosexuelles Paar sind, im Konkubinat, verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft: Ihr Wunsch nach bestmöglichem Schutz Ihrer Lebensbeziehung ist unsere Aufgabe!
Während ein Testament ein so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft ist, welches nur von einer Person erstellt werden darf, sind bei einem Erbvertrag immer mindestens zwei Personen beteiligt. In unserem Kanzleialltag werden wir regelmässig mit folgenden Fragestellungen konfrontiert:
Ich habe weder ein Testament noch einen Erbvertrag abgeschlossen. Was passiert mit meinem Vermögen nach meinem Tod?
Vorab das Wichtigste: Nein, Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, ein Testament oder einen Erbvertrag abzuschliessen! Ohne letztwillige Verfügung geht Ihr Vermögen nach Ihrem Tod an Ihre nächsten Verwandten (Kinder, Ehepartner, Eltern, Geschwister usw.).
Ich habe ein eigenhändiges Testament verfasst. Ist dieses rechtsgültig?
Selbstverständlich können Sie Ihr Testament eigenhändig verfassen. Wichtig dabei ist, dass Sie dieses Testament von Anfang bis zum Schluss eigenhändig niederschreiben, datieren und unterzeichnen. Bitte beachten Sie: Ein Computerausdruck mit eigenhändiger Unterschrift kann von Ihren Erben angefochten und damit als ungültig erklärt werden!
Wo soll ich mein eigenhändiges Testament verwahren?
Sicherlich nicht unter dem Kopfkissen! Sie können dies einer nahestehenden Person anvertrauen. Allerdings garantieren wir Ihnen dann nicht, dass dieses Testament dereinst auch eröffnet wird. Zu oft schon sind unmittelbar nach dem Tod eigenhändige Testament auf mysteriöse Weise verschwunden! Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, dass wir Ihr Testament für Sie an einem sicheren Ort verwahren und dies gleichzeitig der Testamentenzentrale in Bern melden. Nur dann ist für Sie garantiert, dass Ihr Testament dereinst auch wirklich eröffnet wird.
Warum brauche ich dann überhaupt einen Notar zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung?
Ein Erbvertrag kann (im Unterschied zu einem eigenhändig niedergeschriebenen Testament) nur mittels öffentlicher Urkunde vor einem Notar erstellt werden. Immer wieder sehen wir so genannte eigenhändig verfassten «zweiseitige Testamente», in welchem sich mehrere Personen – in guter Absicht – gegenseitig begünstigen. Solche Verfügungen sind aber ungültig! Als Notare garantieren wir Ihnen die Erarbeitung einer auf Sie persönlich zugeschnittenen letztwilligen Verfügung, sei es als Testament oder als Erbevertrag, und offerieren gleichzeitig unsere Dienste als Willensvollstrecker, damit Ihr letzter Wille dereinst auch garantiert vollzogen wird.
Ich habe bereits im Ausland eine letztwillige Verfügung errichtet und bin in der Zwischenzeit in die Schweiz eingewandert. Oder der umgekehrte Fall: Ich habe in der Schweiz eine letztwillige Verfügung errichtet und bin zwischenzeitlich ausgewandert. Was nun?
In allen Konstellationen mit Auslandsbezug schrillen bei uns alle Alarmglocken und eine umfassende persönliche Beratung ist unabdingbar. Im Rechtssystem der Schweiz sind wir Profis. Für alle anderen Länder bevorzugen wir es meistens, einen Rechtsanwalt oder Notar aus dem jeweiligen Land beizuziehen. Die grösste Einwanderungsgruppe in der Schweiz sind Staatsangehörige aus Deutschland. Insbesondere das so genannte «Berliner Testament» bedarf bei Wohnsitznahme eines deutschen Ehepaares dringend einer Überarbeitung in der Schweiz, weil dieses nach Schweizerischem Recht die Pflichtteile Ihrer Kinder verletzt.
Was kostet die Errichtung resp. die Eintragung einer letztwilligen Verfügung?
Gemäss dem Tarifreglement der Walliser Notare kostet die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zwischen Fr. 200.— bis Fr. 3’000.—, die lebzeitig garantierte Hinterlegung eines eigenhändig errichteten Testaments kostet maximal Fr. 400.—. Hinzu kommen die Kosten der Einregistrierung der Urkunde beim Grundbuchamt sowie bei der Testamentenzentrale im Umfang von maximal Fr. 100.—.
Erst seit wenigen Jahren erlaubt das Zivilgesetzbuch die Erstellung des so genannten Vorsorgeauftrags. Sollten Sie dereinst urteilsunfähig werden – zum Beispiel infolge Unfalls, Krankheit oder Altersschwäche – übertragen Sie damit die Sorge um Ihre Person und/oder Ihr Vermögen inklusive der Vertretung im Rechtsverkehr auf eine Vertrauensperson Ihrer Wahl. Damit vermeiden Sie insbesondere, dass entgegen Ihrem Willen dereinst behördliche Massnahmen getroffen werden.
Zusätzlich kann ein Vorsorgeauftrag auch eine Patientenverfügung beinhalten oder Sie schliesseneine separate Patientenverfügung ab. In beiden Fällen regeln Sie damit für den Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit, welche medizinische Massnahmen an Ihnen getroffen werden sollen. Ein wichtiger Fall sind dabei die so genannten «lebensverlängernden Massnahmen». Wir raten Ihnen jedoch klar an, die Patientenverfügung parallel zu unserer Beratung auch mit Ihrem Hausarzt zu besprechen.
Mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung ist es ähnlich wie mit einer Versicherung: Jeder von uns führt zahlreiche Versicherungen und doch hoffen wir insgeheim, dass wir sie nie benötigen. Mit anderen Worten: Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrages mit oder ohne Patientenverfügung sind Sie für «den Fall der Fälle» bestens abgesichert, auch wenn statistisch gesehen nur ein kleiner Teil dieser Dokumente dereinst wirklich Anlass zu Diskussionen geben wird.
Entsprechend Ihren Bedürfnissen begleiten wir Sie bei der Gründung eines Vereins, einer Stiftung, einer Aktiengesellschaft, einer GmbH, einer Genossenschaft, einer Kollektivgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in der gesamten Schweiz. Auch die Eintragung einer Einzelfirma im Handelsregister gehört zu unseren alltäglichen Arbeiten.
Dank dem Vertrauen unserer Klienten durften wir in den letzten Jahren eine grosse Erfahrung im Gesellschaftsrecht aufbauen: Vom lokalen Theater- oder Sportverein bis zum internationalen Grosskonzern decken wir das gesamte breite Spektrum des Gesellschaftsrechts ab. Erfahren und gleichzeitig modern und aufgeschlossen: Diese interessante Konstellation in unserer Kanzlei entspricht Ihren Bedürfnissen. Wir sind stolz, dass wir zahlreiche Startups gegründet haben und freuen uns mit Ihnen, wenn Ihre Gesellschaft wächst und gedeiht.
Dabei sind wir nicht primär «nur» an einer Gesellschaftsgründung interessiert. Wir wollen Ihre Gesellschaft auch nach der Gründung begleiten! Aus diesem Grund sind auch bestehende Unternehmen bei uns in besten Händen. Dies betrifft sowohl Umstrukturierungen gemäss dem Fusionsgesetz als auch andere Verträge / Urkunden nach erfolgter Firmengründung wie Sitzverlegung, Veränderung am Gesellschaftskapital usw.
Hier einige Beispiele aus der Praxis:
- Sie benötigen eine Vollmacht, um für Ihre Eltern Bankzahlungen zu tätigen?
- Sie reisen mit dem Fahrzeug eines Bekannten ins Ausland?
- Ihre Kinder machen mit den Schwiegereltern eine Flugreise?
- Sie lassen sich Ihr Pensionskassengeld ausbezahlen?
- Sie müssen Ihre Prüfungszeugnisse einer Behörde einreichen?
Wir erstellen Ihre gewünschten Vollmachten, bezeugen Tatsachen und Feststellungen und beglaubigen Ihre Unterschriften und Dokumente.